Förderung vom Staat, die nicht zurückzuzahlen ist“, dass wünschen sich viele Existenzgründer. Der Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit ist eine Möglichkeit, zumindest die eigenen Lebenshaltungskosten zu einem gewissen Teil decken zu können, denn es handelt sich dabei um die Zahlung des Arbeitslosengeldes I für 6 Monate zzgl. einer pauschalen Zahlung für soziale Leistungen (Krankenkasse, Altersversorge o.ä.) iHv. 300,00 € mtl. für bis zu 15 Monaten.

Die Voraussetzungen

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen zumindest erfüllt werden:

  • Arbeitslosigkeit: Du musst arbeitslos gemeldet sein und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben (mind. 150 Tage Restanspruch).
  • Businessplan: Du musst einen tragfähigen Businessplan vorlegen, der die Rentabilität deines Vorhabens nachweist. Dieser sollte unter anderem eine realistische Umsatz- und Kostenplanung enthalten. Eine Liquiditätsplanung sollte ebenfalls enthalten sein, um ggf. zusätzlichen Kapitalbedarf abschätzen zu können.
  • Fachkundige Stellungnahme: Eine neutrale dazu befähigte Stelle (z.B. die IHK) muss die Chancen deiner Selbstständigkeit und damit die Sinnhaftigkeit deines Businessplans bestätigen.
  • Tragfähigkeit des Vorhabens: Die Agentur für Arbeit prüft, ob deine geplante Selbstständigkeit tragfähig ist. Das bedeutet, dass sie realistische Chancen auf wirtschaftlichen Erfolg haben sollte.
  • Eignung und Kenntnisse: Du musst die fachliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse für die selbstständige Tätigkeit nachweisen können.
  • Persönliche Zuverlässigkeit: Du musst persönlich zuverlässig sein, was zum Beispiel bedeutet, dass es keine erheblichen Verfehlungen in der Vergangenheit gibt, die deine Zuverlässigkeit in Frage stellen könnten.
  • Beratungsgespräch: Du musst ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit führen, in dem dein Vorhaben besprochen wird.
  • Gewerbeanmeldung: Zur endgültigen Beantragung ist die Einreichung der Gewerbeanmeldung nötig (bei Freiberuflern der Nachweis zur steuerlichen Anmeldung)

Es ist wichtig, dass du dich direkt bei deiner örtlichen Agentur für Arbeit über die aktuellen Bedingungen und Anforderungen informierst, da sich diese im Laufe der Zeit ändern können. Die genauen Voraussetzungen können je nach Bundesland und Region unterschiedlich sein.

Weiter besteht kein Anspruch auf Erhalt des Gründungszuschusses, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Je nach Ausgestaltung deines Businessplans können sich hier Pros und Contras ergeben. Aus deiner Planrechnung sollte beispielsweise ersichtlich sein, dass du deinen Lebensunterhalt auf absehbare Zeit von der Selbstständigkeit bestreiten kannst. Weist du jedoch direkt am Anfang der Gründung hohe Gewinne in der Planung aus, welche zu einer ausreichenden Liquidität (auch auf der Privatseite) führen, so kann die Sinnhaftigkeit des Zuschusses zur Sicherung deines Lebensunterhaltes in Frage gestellt werden.

Die Bearbeitungsdauer kann im Übrigen sehr unterschiedliche ausfallen. Ich hörte sowohl von Bewilligungen in 10 Werktagen als auch von Bescheideingängen nach mehreren Monaten.

Achtung Sperrzeit!

Wenn du eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I erhalten hast, weil du beispielsweise dein Arbeitsverhältnis selbstverschuldet gelöst oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hast, kann dies Auswirkungen auf den Gründungszuschuss haben. In der Regel wird der Gründungszuschuss während einer Sperrzeit nicht gezahlt, jedoch wird die Dauer der Förderung dadurch nicht verkürzt. Einfach gesprochen: Sie fängt nur später an.
Es ist wichtig, dass du die genauen Umstände und Bedingungen mit deinem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit besprichst. In einigen Fällen kann es möglich sein die Sperrzeit zu überwinden oder zu verkürzen, indem du bestimmte Bedingungen erfüllst oder nachweist, dass die Selbstständigkeit eine sinnvolle Alternative zur Arbeitslosigkeit darstellt.
Es ist ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu suchen, um deine Pläne für die Selbstständigkeit zu besprechen und zu klären, welche Auswirkungen die Sperrzeit auf den Gründungszuschuss haben kann.

In die Arbeitswelt gut vermittelbar und deshalb kein Gründungszuschuss?

Noch im Jahr 2022 war es so, dass der sogenannte Vermittlungsvorrang galt. Dieser beinhaltet, dass entsprechend qualifizierte Arbeitslose vorrangig wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, in dem eine Festanstellung angestrebt wird. Es musste somit (z.B. durch Unter- oder Überqualifikation) argumentiert werden, warum eine Selbstständigkeit der einzige bzw. bessere Weg ist. Seit dem 01.01.2023 ist der Vermittlungsvorrang entfallen, sodass der Zugang zur Existenzgründungsförderung entsprechend vereinfacht wurde.